Umsatzsteuer (USt)
Informieren Sie sich über die neuesten Entwicklungen und bewährten Praktiken in der Steuerberatung und im Finanzwesen. Unsere Artikel bieten praxisnahe Tipps und fundierte Analysen.
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Als Ärztin oder Arzt tragen Sie eine doppelte Verantwortung: Sie kümmern sich um das Wohl Ihrer Patientinnen und Patienten und sind zugleich Unternehmerin bzw Unternehmer. Diese unternehmerische Seite bringt viele steuerliche Verpflichtungen mit sich, die entscheidend für den Erfolg Ihrer Praxis sind. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten steuerlichen Themen, die Sie kennen sollten, um sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren zu können – die medizinische Versorgung.
Die meisten Umsätze von Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, etc. sind sogenannt unecht umsatzsteuerbefreit. Unecht umsatzsteuerbefreit bedeutet, dass diese Berufsgruppen, für die von ihnen erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer verrechnen dürfen, jedoch gleichzeitig keinen Vorsteuerabzug für Investitionen und laufenden Ausgaben haben. Die unechte Steuerbefreiung setzt voraus, dass eine berufsrechtliche Qualifikation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Dentistin/Dentist vorliegt. Eine Eintragung in die Ärzteliste ist nicht Voraussetzung. Von der Umsatzsteuer befreit ist die Ausübung des Arztberufs nach dem ÄrzteG. Umfasst ist jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.