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Donnerstag, 12.09.2024

Wie sind die Umsätze von Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, etc. umsatzsteuerlich zu behandeln?

Die meisten Umsätze von Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, etc. sind sogenannt unecht umsatzsteuerbefreit.

Unecht umsatzsteuerbefreit bedeutet, dass diese Berufsgruppen, für die von ihnen erbrachten Leistungen keine verrechnen dürfen, jedoch gleichzeitig keinen Vorsteuerabzug für Investitionen und laufenden Ausgaben haben.

Die setzt voraus, dass eine berufsrechtliche Qualifikation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Dentistin/Dentist vorliegt. Eine Eintragung in die Ärzteliste ist nicht Voraussetzung. Von der Umsatzsteuer befreit ist die Ausübung des Arztberufs nach dem ÄrzteG. Umfasst ist jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Insbesondere folgende Leistungen sind unecht steuerbefreit:

  • Diagnose und Behandlung von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

  • Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

  • Vorbeugung von Erkrankungen;

  • Geburtshilfe, sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

  • Schmerztherapie und Palliativmedizin;

  • Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

  • Vornahme von Leichenöffnungen

Hierzu gibt es jedoch auch zahlreiche Ausnahmen von der Befreiung. So ist die Empfängnisverhütung nur dann steuerfrei, wenn es als Heilbehandlung anzusehen ist. Das ist dann eher seltener der Fall.

 Schwangerschaftsabbrüche sind nur dann steuerfrei, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit im Vordergrund steht. Sonst sind diese steuerpflichtig.

 Schönheitsoperationen sind nur dann befreit, wenn sie medizinisch indiziert sind.

 Das sind nur einige Ausnahmen von der Befreiung.

Welche Berufsgruppen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit?

  • Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Dentistinnen/Dentisten sind, wie bereits oben erläutert unecht umsatzsteuerbefreit.

  • Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten sind nach der Verwaltungspraxis von der Umsatzsteuer unecht befreit. Beachten Sie bitte, dass es hier einige Ausnahmen im Rahmen der Tätigkeit gibt.

  • Psychologinnen/Psychologen sind nur betreffend ihre therapeutische Tätigkeit befreit. Beratungsleistungen, Vorträge, Forschungstätigkeiten und andere sind nicht befreit.

  • Hebammen, deren Tätigkeiten, eine Heilbehandlung darstellen sind von der Befreiung umfasst. Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere fallen auch unter die Befreiung.

  • Bei Gesundheits- und Krankenpfleger:innen muss das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfüllt sein. Die Tätigkeiten von Angehörigen dieses Berufes sind befreit, soweit es sich um Heilbehandlungen handelt. Auch präventive Maßnahmen sind befreit.

  • Selbständige Pfleger:innen fallen nicht unter die USt Befreiung, soweit sie nicht die Berufsbefugnis für die gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienste aufweisen.

  • Freiberufliche Tätigkeiten iSd § 7 Abs 1 iVm § 1 Z 1 bis 7 MTD-G sind auch unecht USt befreit:

    • Physiotherapeutischer Dienst

    • Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst

    • Radiologisch-technischer Dienst

    • Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst

    • Ergotherapeutischer Dienst

    • Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst

    • Orthoptischer Dienst

    • ähnliche Tätigkeiten von Personen, die nicht über die Berufsbefugnis nach MTD-Gesetz verfügen, sind nicht befreit

  • Freiberufliche Tätige – medizinische Masseure und Heilmasseurinnen/masseure sind ebenfalls unecht USt befreit, solange sie unter § 45 Z1 iVm § 29 des Medizinischer Masseur und HeilmasseurG fallen.

Häufig gestellte Fragen


 

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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