12.09.2024Wie sind die Umsätze von Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, etc. umsatzsteuerlich zu behandeln?
Die meisten Umsätze von Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, etc. sind sogenannt unecht umsatzsteuerbefreit.
Unecht umsatzsteuerbefreit bedeutet, dass diese Berufsgruppen, für die von ihnen erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer verrechnen dürfen, jedoch gleichzeitig keinen Vorsteuerabzug für Investitionen und laufenden Ausgaben haben.
Die unechte Steuerbefreiung setzt voraus, dass eine berufsrechtliche Qualifikation als Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Dentistin/Dentist vorliegt. Eine Eintragung in die Ärzteliste ist nicht Voraussetzung. Von der Umsatzsteuer befreit ist die Ausübung des Arztberufs nach dem ÄrzteG. Umfasst ist jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
Steuertipps
Umsatzsteuer (USt)