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Donnerstag, 19.12.2024

Steuerfalle Geschäftsessen? Was wirklich absetzbar ist – und was nicht

Bei Geschäftsessen stellt sich oft die Frage: Welche Kosten sind steuerlich absetzbar und welche nicht? Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich hierbei zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Hier ein kurzer Überblick, der Licht ins Dunkel bringt:

Einkommensteuer: Was ist abzugsfähig?

  • Bewirtungskosten, die nicht abzugsfähig sind

    Nicht abzugsfähig sind Repräsentationsaufwendungen. Dazu zählen alle Kosten, die primär das gesellschaftliche Ansehen und den Status fördern und weniger der betrieblichen Veranlassung dienen. Beispiele können sein:

    -       Bewirtung im privaten Haushalt

    -       Einladungen zu gesellschaftlichen Veranstaltungen wie Theater, Casinos oder Bälle

    -       Allgemeine Aufwendungen zur Pflege von Geschäftskontakten ohne klaren, betrieblichen Hintergrund

  • Bewirtungskosten, die zu 50 % abzugsfähig sind

    Hier gilt: Die betriebliche Veranlassung muss eindeutig im Vordergrund stehen, und die Bewirtung sollte primär Werbezwecken dienen. Der Repräsentationsanteil muss geringfügig sein. Typische Beispiele sind:

    -       Geschäftsessen zur Anbahnung eines Geschäftsabschlusses

    -       Geschäftsessen für Projektvorstellungen oder Pitches

    Wichtig: Um die Abzugsfähigkeit nachzuweisen, sollten Sie immer Teilnehmerlisten führen und Belege aufbewahren, die den geschäftlichen Zweck dokumentieren. Tipp: Erfassen Sie direkt die Namen der Teilnehmer auf dem Beleg.

  • Bewirtungskosten, die zu 100 % abzugsfähig sind

    Manchmal sind Bewirtungskosten zur Gänze absetzbar – und zwar dann, wenn sie unmittelbar zur Leistungserbringung gehören oder keinen Repräsentationscharakter haben. Beispiele dafür sind:

    -       Verpflegung während Schulungen und Konferenzen

    -       Kosten für Produkt- und Warenverkostungen

    -       Bewirtung, die Teil einer entgeltlichen Leistung ist

Umsatzsteuer: Besonderheiten bei Geschäftsessen

Die umsatzsteuerliche Behandlung unterscheidet sich von der Einkommensteuer. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Bewirtungskosten, die nicht abzugsfähig sind

    Sind die Bewirtungskosten einkommensteuerlich nicht abzugsfähig (z. B. Repräsentationsaufwendungen), entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

  • Bewirtungskosten, die zu 50 % abzugsfähig sind

    Keine 50 %-Regelung: Im Umsatzsteuerrecht gibt es keine halbe Abzugsfähigkeit. Selbst wenn ein Geschäftsessen ertragsteuerlich nur zu 50 % absetzbar ist, kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

  • Bewirtungskosten, die zu 100 % abzugsfähig sind

    Wenn Bewirtungskosten einkommensteuerlich zur Gänze abzugsfähig sind, steht der volle Vorsteuerabzug zu.

    Fazit

    Ob Geschäftsessen steuerlich geltend gemacht werden können, hängt stark vom Anlass und der konkreten Nutzung ab. Um die Abzugsfähigkeit zu sichern, sind sorgfältige Aufzeichnungen und Belege essenziell. Falls Sie unsicher sind, sprechen Sie am besten mit einem Steuerexperten – wir von SimplifyTax unterstützen Sie gerne dabei!

Marco Elsner
Marco Elsner
Associate

Marco Elsner ist Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Simplify Tax Steuerberatung. Er arbeitet eng mit erfahrenen Steuerberatern zusammen und unterstützt bei der Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen. Besonders interessiert er sich für die die steuerliche Beratung zu Kapitalanlagen, Immobilien und internationalen Sachverhalten.

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