Haftung der ausscheidenden Geschäftsführung: Ein Überblick über zivil- und steuerrechtliche Aspekte
Der Rücktritt als Geschäftsführer markiert in der Regel einen wichtigen und schwierigen Zeitpunkt in der beruflichen Laufbahn. Doch auch nach dem Ausscheiden bleiben Haftungsfragen ein relevantes Thema. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Haftung nach dem Zivil- und Steuerrecht, um ausscheidenden Geschäftsführer:innen eine Orientierung zu geben.
Zivilrechtliche Haftung
Rechtliche Wirksamkeit des Rücktritts
Ein entscheidender Schritt ist die Austragung der Geschäftsführungsbefugnis aus dem Firmenbuch. Erst mit dieser Eintragung wird der Rücktritt für Dritte wirksam. Bis dahin könnten Geschäfte im Außenverhältnis noch der (ehemaligen) Geschäftsführung zugerechnet werden.
Laufende Haftung für vergangene Entscheidungen
Auch nach dem Ausscheiden kann die Geschäftsführung für Handlungen und Entscheidungen aus ihrer Amtszeit haftbar gemacht werden. Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:
Grobe Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzungen: Geschäftsführer:innen haften für Schäden, die durch Verstöße gegen Sorgfaltspflichten oder rechtswidriges Verhalten verursacht wurden (§ 25 GmbHG).
Verjährung: Ersatzansprüche verjähren in der Regel nach 5 Jahren. Die Frist beginnt, sobald der Schaden und die Person des Schädigers bekannt werden (§ 25 Abs. 6 GmbHG).
Entlastung durch die Generalversammlung
Die Entlastung der Geschäftsführung erfolgt meist in der Generalversammlung nach der Prüfung des Jahresabschlusses. Wird die Entlastung erteilt und waren den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen die Pflichtverletzungen bekannt oder erkennbar, können für diese Periode keine Ersatzansprüche mehr geltend gemacht werden (§ 35 GmbHG).
Haftung für neue Verpflichtungen
Nach dem Ausscheiden haftet die Geschäftsführung grundsätzlich nicht mehr für Verpflichtungen, die die Gesellschaft nach ihrer Amtszeit eingegangen ist. Wichtig ist jedoch, dass alle erteilten Vollmachten, wie z. B. für Bankkonten oder Prokuren, widerrufen werden. Andernfalls kann die ehemalige Geschäftsführung weiterhin als handelnde Person wahrgenommen werden.
Steuerrechtliche Haftung
Haftung für Altverbindlichkeiten
Auch nach dem Ausscheiden kann die Geschäftsführung für Abgabenschulden der GmbH haftbar gemacht werden, sofern diese während ihrer Amtszeit fällig wurden und eine Pflichtverletzung vorliegt. Beispiele hierfür sind:
Nicht abgeführte Umsatzsteuer
Nicht entrichtete Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge
Die Finanzbehörde trägt die Beweislast, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorlag. Um sich zu entlasten, sollte man nachweisen können, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden (z. B. ordnungsgemäße Buchführung, Überwachung von Fristen).
Keine Haftung für neue Verbindlichkeiten
Für Abgabenschulden, die nach dem Ausscheiden entstanden oder fällig geworden sind, besteht keine Haftung mehr. Diese liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs.
Verjährungsfrist
Die Haftungsinanspruchnahme durch die Finanzbehörde unterliegt der Verjährung. Diese beträgt grundsätzlich 5 Jahre (§ 238 BAO), kann jedoch durch bestimmte Amtshandlungen unterbrochen und somit verlängert werden.
Die Haftung eines ausscheidenden Geschäftsführers bzw einer ausscheidenden Geschäftsführerin ist komplex und erfordert ein genaues Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine saubere Übergabe, die Austragung aus dem Firmenbuch und die Widerrufung erteilter Vollmachten sind essenzielle Schritte, um Haftungsrisiken zu minimieren. Sollten noch offene Fragen bestehen oder spezifische Fälle auftreten, ist die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters dringend zu empfehlen. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Themen.
Associate
Patrizia Schuster ist Tax Associate bei Simplify Tax Steuerberatung. Als engagierte Berufsanwärterin konzentriert sie sich darauf, wertvolle Unterstützung bei der Lösung steuerlicher Fragestellungen zu bieten. Ihr Ziel ist es, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihre steuerliche Situation bestmöglich zu gestalten.