Wissenswertes über den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Die steuerliche Entlastung von Familien und Alleinerziehenden spielt eine zentrale Rolle im österreichischen Steuersystem. Besonders der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) stellen wichtige Unterstützungsmöglichkeiten dar, die es ermöglichen, die finanzielle Belastung in Haushalten mit Kindern zu verringern.
Was ist der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)?
Der AVAB steht Personen zu, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie leben mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.
Sie haben mindestens ein Kind, für das sie oder ihr Partner mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Der (Ehe-)Partner erzielt im gesamten Kalenderjahr Einkünfte von maximal 7.284 Euro (2025).
Hinweis: Der AVAB kann nur von einer Person in der Partnerschaft beansprucht werden. Hat keiner der beiden Partner Einkommen oder sind die Einkünfte gleich hoch, steht er der haushaltsführenden Person zu.
Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags (2025):
Mit einem Kind: 601 Euro
Mit zwei Kindern: 813 Euro
Für jedes weitere Kind: +268 Euro
Was ist der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)?
Anspruch auf den AEAB haben Alleinerziehende, die:
mindestens ein Kind betreuen, für das sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe beziehen.
mehr als sechs Monate alleinstehend sind, d.h. nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben.
Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrags (2025):
Mit einem Kind: 601 Euro
Mit zwei Kindern: 813 Euro
Für jedes weitere Kind: +268 Euro
Einkommensgrenzen für Partnerinnen und Partner (AVAB)
Der (Ehe-)Partner darf im Kalenderjahr Einkünfte von maximal 7.284 Euro (2025) erzielen.
Berücksichtigte Einkünfte und Abzüge
Steuerpflichtige Einkünfte (inkl. 13./14. Monatsgehalt, Abfertigungen, Pensionsabfindungen).
Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden) – auch wenn sie endbesteuert sind.
Steuerfreies Wochengeld, Bezüge aus begünstigter Auslandstätigkeit oder Entwicklungshilfe.
Nicht berücksichtigte Einkünfte:
Familienbeihilfe, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Alimentationszahlungen.
Abzugsfähige Posten:
Sozialversicherungsbeiträge
Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro jährlich)
Pendlerpauschale
Steuerfreie Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schmutz- und Erschwerniszulagen
Geltendmachung des AVAB und AEAB
Während des Jahres:
Reichen Sie das Formular E 30 bei Ihrem Arbeitgeber ein, um den Absetzbetrag direkt über die Lohnabrechnung zu berücksichtigen.
Nach Ablauf des Jahres:
Sollten die Absetzbeträge während des Jahres nicht berücksichtigt worden sein, können Sie diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung nachträglich beantragen.
Tipp für Ihre Steuererklärung: Achten Sie darauf, den AVAB/AEAB auch in der Arbeitnehmerveranlagung korrekt auszuweisen, selbst wenn Ihr Arbeitgeber diesen bereits berücksichtigt hat. Sonst droht eine Nachversteuerung.
Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag bietet eine wertvolle finanzielle Entlastung. Die Anspruchsvoraussetzungen und Einkommensgrenzen erfordern jedoch sorgfältige Prüfung. Informieren Sie sich gut, nutzen Sie Ihre Ansprüche und lassen Sie sich die steuerlichen Vorteile nicht entgehen!
Associate
Patrizia Schuster ist Tax Associate bei Simplify Tax Steuerberatung. Als engagierte Berufsanwärterin konzentriert sie sich darauf, wertvolle Unterstützung bei der Lösung steuerlicher Fragestellungen zu bieten. Ihr Ziel ist es, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihre steuerliche Situation bestmöglich zu gestalten.