Einkommensteuer
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wird die inflationsneutrale Einkommensbesteuerung ab 1.1.2024 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.
Tarifstufen und Absetzbeträge
Für die Tarifanpassung wurden die Eingangsstufe (=“Existenzminimum“) um 9,6% auf € 12.816 und die weiteren Grenzbeträge der jeweiligen Tarifstufen [Stufe 2 (20%): € 20.818, Stufe 3 (30%): € 34.513, Stufe 4 (40%): € 66.612, Stufe 5 (48%): € 99.266] angehoben sowie davon abhängige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag: € 463, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: € 752 und Pensionistenabsetzbetrag: € 954) erhöht. Eine umfassende tabellarische Übersicht finden Sie in der KlientenINFO Ausgabe 5/2023.
Gewinnfreibetrag (GFB)
Der Gewinnfreibetrags für Einkommensteuerpflichtige erfährt eine Erhöhung. Der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.
Leistungsanreiz Überstunden
Mit der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll ein Leistungsanreiz geboten werden. In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag auf monatlich € 120 für 10 Überstunden statt bisher € 86 angehoben.
Anhebung weiterer steuerlicher Begünstigungen
Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) wird auf € 400 / Monat erhöht.
Alle Regelungen betreffend Homeoffice, die von 2021 bis 2023 gegolten haben, gelten ab 2024 unbefristet weiter (zB Homeoffice-Pauschale).
Sowohl der steuerfreie Zuschuss für Kinderbetreuung wird auf € 2.000 pa als auch das Alter des „begünstigten“ Kindes von 10 auf 14 Jahre angehoben. Ab 2024 wird auch ein nachträglicher Kostenersatz durch den Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer anerkannt, wie dies bereits bei der Abwicklung des Öffi-Tickets erfolgt.
Ausstrahlung auf weitere (Grenz)Beträge
Die tarifmäßige Anhebung der Eingangsstufe auf € 12.816 (€ 11.693) ab 1.1.2024 wirkt sich ua auch noch auf folgende Grenzbeträge aus:
Das große Arbeitsplatzpauschale von jährlich € 1.200 steht dann zu, wenn Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit € 12.816 pro Jahr nicht überschreiten. Darunter beträgt das Pauschale € 300.
Steuererklärungspflicht für Einkommen, die keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten und € 12.816 übersteigen.
Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten für einen einkommensschwachen (Ehe-)Partner übernommen werden, soweit durch die Krankheitskosten das steuerliche Existenzminimum des erkrankten (Ehe-)Partner von nunmehr € 12.816 unterschritten würde.
Hinweis: Die Abschaffung der kalten Progression knüpft an den Einkommensteuertarif an. Sie stellt keine generelle Inflationsanpassung aller Beträge im EStG dar. So haben zB Km-Geld, Luxustangente oder Pendlerpauschale andere Wurzeln, nicht die Anknüpfung an den Tarif.
Erhöhung Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte
Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten für Dienstgeber nicht günstiger ist als der Einsatz vollversicherter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeberabgabe. Diese umfasst bislang die DG-Beiträge zur Kranken -und Pensionsversicherung. Neu hinzu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die DG-Abgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügig Beschäftigen den monatlichen Betrag von € 777,66 übersteigt. Bei ASVG-pflichtigen Dienstverhältnissen beträgt die DG-Abgabe 20,5%, gekürzt um den UV-Beitrag von 1,1% bei über 60-jährigen DN.
Die Mehreinnahmen fließen in den Topf der Arbeitslosenversicherung und des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Dies erlaubt eine sehr geringfügige Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,1%. Ab 1.1.2024 sind das 5,9% (6%), jeweils zur Hälfte vom Dienstnehmer und Dienstgeber getragen.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wird eine befristete Umsatzsteuerbefreiung vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 für Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen eingeführt. Dabei wird für die Leistung ein Nullsteuersatz ohne Verlust des Vorsteuerabzugs angewendet.
Folgende Rahmenbedingungen gelten:
Die Lieferung und Installation erfolgt an den Betreiber, der ig Erwerb bzw die Einfuhr durch den Betreiber. Die Installationen müssen direkt gegenüber dem Betreiber erbracht werden. Allgemein notwendige Vorarbeiten sind nicht umfasst. Lieferung und Montage der PV-Module samt Zubehör und Speicher gelten als unselbständige Nebenleistung und sind von der umsatzsteuerlichen Begünstigung mitumfasst. Eine Nachrüstung des Speichers oder vorausgehende Leistungen an einen Zwischenhändler unterliegen dem Regelsteuersatz. Auch Kleinunternehmer können als Betreiber gelten.
Die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 KWp.
Die Anlage wird betrieben auf oder in der Nähe von
Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden,
Gebäuden, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen genutzt werden.
Weitere veränderliche Werte
Bausparprämie 2024
Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch für das Kalenderjahr 2024 unverändert 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal € 1.200 pa, somit € 18.
Autobahnvignette für 2024
Im Vignettenjahr 2024 gibt es einige Neuerungen. Mit der 1-Tages-Vignette wird ein neues digitales Vignettenprodukt eingeführt. Künftig ist es möglich, dass die 1-Tages- und 10-Tages-Vignette beim Online-Kauf sofort gültig sind. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.
Hinweis: Denken Sie daran, bis spätestens 13.1.2024 die Jahresvignette online zu kaufen!
E-Card Serviceentgelt 2024
Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2024 war am 15.11.2023 ein Serviceentgelt von € 13,35 fällig.
ORF-Beitrag
Mit Abschaffung der GIS-Gebühr wird die Finanzierung des ORF ab 1.1.2024 auf neue Beine gestellt.
Der neue ORF-Beitrag gilt nun auch für Unternehmen. In Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht müssen Unternehmen pro Betriebsstätte und Gemeinde gestaffelt einen oder mehrere ORF-Beiträge bezahlen. Bei Privatpersonen wird auf den Hauptwohnsitz abgestellt. Wird das Unternehmen von Zuhause aus betrieben, ist der ORF-Beitrag an der gemeldeten Betriebsstätte zu entrichten. In diesem Fall ist weder für den Unternehmer persönlich noch für andere Haushaltsangehörige, die an der Adresse der Betriebsstätte wohnen, ein zusätzlicher Beitrag für den privaten Bereich zu entrichten. Ein-Personen-Unternehmen (EPU) werden als Privatperson ORF-beitragspflichtig.
Die Höhe des ORF-Beitrags ist für die Jahre 2024-2026 mit € 15,30 / Monat (€ 183,60 pa) festgesetzt. Für Unternehmen gilt eine Staffelung abhängig von der Summe der Arbeitslöhne, die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sind.
Hinweis: Als Dienstnehmer gelten auch freie Dienstnehmer und wesentlich Beteiligte.
Zur Klarstellung des Begriffs „Betriebsstätte“ wird festgehalten, dass mit einem Homeoffice keine Betriebsstätte des betreffenden Mitarbeiters bewirkt wird und folglich auch kein zusätzlicher ORF-Beitrag für den Unternehmer anfällt.
Der monatliche ORF-Beitrag ist mit der Anzahl von 100 gedeckelt. Somit sind im Höchstfall von einem Unternehmer € 1.530 / Monat abzuführen.
Die Anmeldung zum ORF-Beitrag hat an die ORF-Beitrags Service GmbH zu erfolgen und ist nur notwendig, wenn bei der GIS keine aktuelle Meldung vorliegt. Aufrechte GIS-Meldungen und aufrechte SEPA-Aufträge werden unter Anpassung des eingezogenen Betrages weitergeführt. Die Daten zur Bemessungsgrundlage erhält die Gesellschaft in weiterer Folge automatisiert vom BMF unter Einhaltung des Datenschutzes. Andernfalls müssen Unternehmen ihrer Meldepflicht bis zum 15.4.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH nachkommen. Die mit der Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tage ab Zustellung fällig. Meldeverstöße können mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 2.180 bestraft werden.
TIPP: Nur wenn der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet wird und auf Wunsch des Beitragsschuldners werden Bescheide über die Beitragsfestsetzung ausgestellt. Gegen die von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassenen Bescheide kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Mit unserer letzten Ausgabe der KlientenINFO vor dem Jahresende möchten wir Sie über die steuerlichen Änderungen ab 2024 informieren. Die lang erwartete Veröffentlichung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes bringt eine Ausweitung spendenbegünstigter Empfänger und Vereinfachungen für Kleinorganisationen. Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II sowie die FAQ sind nun knapp vor Antragsschluss veröffentlicht. Die globale Mindeststeuer (Pillar 2) nimmt konkrete Formen an. Ein Blick auf interessante höchstgerichtliche Entscheidungen und der letzte Check für den Termin 31.12.2023 runden diese Ausgabe der KlientenINFO ab.
Wir wünschen Ihnen für die bevorstehenden Festtage eine ruhige und besinnliche Zeit und alles Gute für das Jahr 2024!
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 4.12.2023
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.