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Montag, 28.10.2024

Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

In der Welt der Steuern kann es für viele Steuerpflichtige eine Herausforderung sein, alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast zu verstehen und (richtig) zu nutzen. Eine Möglichkeit dies zu tun, besteht darin, die Kosten für Steuerberatung als Sonderausgaben geltend zu machen. Doch wann genau liegt eine Sonderausgabe vor, und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

 

Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind privat veranlasste Ausgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Reduzierung der Einkommensteuerbelastung führen können. Sie sind in der Regel Ausgaben, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Um als Sonderausgaben abzugsfähig zu sein, müssen die Ausgaben im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden und der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige muss persönlich verpflichtet sein, diese zu tragen. Die tatsächliche Bezahlung muss durch den Steuerpflichtigen/die Steuerpflichtige nachgewiesen werden.

Ein wichtiger Punkt ist, dass Sonderausgaben in dem Jahr abgesetzt werden müssen, in dem sie gezahlt werden.

Steuerberatungskosten: Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Steuerberatungskosten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Die Zuordnung der Steuerberatungskosten hängt davon ab, für welche Art von Steuer die Beratung in Anspruch genommen wurde:

  • Betriebsausgaben: Wenn die Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben oder der Führung von Aufzeichnungen stehen, sind sie als Betriebsausgaben zu erfassen.

  • Werbungskosten: Betrifft die Tätigkeit schwerpunktmäßig die Ermittlung von außerbetrieblichen Einkünften (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sind die Steuerberatungskosten als Werbungskosten zu behandeln.

  • Sonderausgaben: Kosten, die für die steuerliche Beratung von Privatpersonen anfallen, gelten als Sonderausgaben (z.B. bei Arbeitnehmerveranlagungen).

 

Steuertipp

Sofern betriebliche Einkünfte vorliegen und im Zuge dessen eine Betriebsausgabenpauschalierung vorgenommen wird, können die Steuerberatungskosten dennoch als Sonderausgabe angesetzt werden. Sie sind also nicht mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten. Soweit umsatzsteuerlich ein Vorsteuerabzug zusteht, ist nur der Nettobetrag abziehbar

 Abzugsmöglichkeiten und Einschränkungen

Es ist wichtig zu beachten, dass der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben in der Höhe nicht begrenzt ist. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige unbegrenzt Kosten für Steuerberatung geltend machen können, solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein weiterer Aspekt, den Steuerpflichtige beachten sollten, ist die Notwendigkeit, dass die Steuerberatungskosten von „berufsrechtlich befugten Personen“ (wie Steuerberater oder Bilanzbuchhalter) in Rechnung gestellt werden müssen. Kosten, die an nicht befugte Berater oder für nicht steuerliche Beratung, wie Vermögens- oder Anlageberatung, gezahlt werden, sind nicht abzugsfähig.

 

Die Inanspruchnahme von Steuerberatungsleistungen kann nicht nur rechtliche Sicherheit bieten, sondern auch erheblich zur Senkung der Steuerlast beitragen. Die Möglichkeit, Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend zu machen, ist eine wertvolle Möglichkeit für Steuerpflichtige. Die Unterstützung durch einen Steuerberater ist nicht nur eine kluge Investition, sondern kann auch eine erhebliche Entlastung in der oft komplexen Welt der Steuervorschriften darstellen.

Patrizia Schuster, LL.B. (WU)
Patrizia Schuster, LL.B. (WU)
Associate

Patrizia Schuster ist Tax Associate bei Simplify Tax Steuerberatung. Als engagierte Berufsanwärterin konzentriert sie sich darauf, wertvolle Unterstützung bei der Lösung steuerlicher Fragestellungen zu bieten. Ihr Ziel ist es, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihre steuerliche Situation bestmöglich zu gestalten.

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