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Montag, 04.11.2024

Ertragsteuerliche Behandlung von Influencern/Influencerinnen

Betriebliche Tätigkeit oder Privatvergnügen?

Während viele Influencer/Influencerinnen anfangs aus persönlichen Gründen oder als Hobby mit dem Bloggen oder Vloggen beginnen, kann sich diese Tätigkeit schnell zu einer Einkommensquelle entwickeln. Dies geschieht oft durch gesponserte Beiträge oder Werbung. Aufgrund der engen Verbindung zwischen dem Privatleben und der beruflichen Tätigkeit stellt sich die Frage, wie diese Erträge steuerlich behandelt werden bzw ob überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

Um eine Tätigkeit als unternehmerisch bzw betrieblich zu klassifizieren, müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

·         Selbständigkeit: Der Influencer/die Influencerin arbeitet eigenverantwortlich.

·         Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit wird über einen längeren Zeitraum ausgeübt.

·         Gewinnabsicht: Es besteht das Ziel, mit der Tätigkeit Gewinne zu erzielen.

·         Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Der Influencer/die Influencerin tritt auf dem Markt in Kontakt mit anderen Marktteilnehmern.

Betriebseinnahmen

Der Begriff „Betriebseinnahmen“ ist im Steuerrecht nicht näher definiert. Er bezieht sich jedoch auf geldwerte Zugänge, die betrieblich veranlasst sind, also in Geld oder geldwerten Vorteilen bestehen. Typische Einnahmen für Influencer/Influencerinnen umfassen Vergütungen für gesponserte Inhalte, Einnahmen aus Werbung, Verkaufsprovisionen, beispielsweise über Affiliate-Links sowie Provisionen für Zugriffe von Followern auf Unternehmenswebseiten.

Zusätzlich zählen Sach- und Dienstleistungszuwendungen wie Produktproben, Waren Gutscheine, Rabatte und Einladungen zu Veranstaltungen zu den Betriebseinnahmen, wenn ein mittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht. Es ist nicht erforderlich, dass eine direkte Vertragsbeziehung besteht.

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Allerdings sind nicht alle Ausgaben abzugsfähig. Insbesondere gelten folgende Aufwendungen als nicht abzugsfähig:

  • Aufwendungen, die ausschließlich aus der Privatsphäre stammen

  • Mischaufwendungen, die sowohl privater als auch betrieblicher Natur sind, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie ausschließlich der betrieblichen Sphäre dienen.

Relevante abzugsfähige Aufwendungen für Influencer können sein:

  • Arbeitsmittel: Diese sind abzugsfähig, wenn sie nahezu ausschließlich zur Berufsausübung verwendet werden, wie bei Influencern/Influencerinnen z.B. technische Ausrüstung für die Produktion von Vlogs und Blogs wie zB Kameras.

  • Arbeitszimmer: ist abzugsfähig, wenn es sich um einen eigenen Raum handelt, der den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und für die Art der Tätigkeit notwendig ist.

  • Computer, Laptops und Tablets: können als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn sie ortsfest am Betriebsort verwendet werden. Werden sie in der Wohnung genutzt, gilt ein Privatanteil von 40 %, wobei ein Nachweis einer geringeren privaten Nutzung möglich ist.

  • Fachliteratur: ist absetzbar, sofern sie berufsbezogen ist.

  • Fernsehapparat: ist grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, er wird als Arbeitsmittel genutzt.

  • Fitnessstudio: ist für bestimmte Berufsgruppen (Leistungssport, Unterhaltungsdarbietungen) abzugsfähig, wenn damit Einkünfte erzielt werden. Dies könnte zB bei Fitness Vloggern/Bloggern anwendbar sein.

  • Foto-, Film- und Tonaufnahmestudios: können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  • Fotoapparat, Fotokamera: ist nur dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich oder überwiegend betrieblich verwendet wird.

  • Kleidung: gehört in der Regel zur privaten Lebensführung. Sie ist nur dann abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (z.B. Uniform, Kostüme von Schauspielern).

  • Kosmetika, Körperpflegeprodukte: sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht, wenn Friseur- und Kosmetikaufwendungen mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle im Zusammenhang stehen.

  • Literatur: Allgemeinliteratur ist nicht absetzbar (z.B. Reiseführer, Kochbücher, etc.).

  • Musikinstrumente: sind in der Regel nicht absetzbar, da sie der privaten Lebensführung zugerechnet werden. Wenn sie jedoch Arbeitsmittel darstellen, sind sie abzugsfähig.

  • Stereo- und HIFI-Anlagen: sind grundsätzlich nicht absetzbar, da sie zur privaten Lebensführung gehören. Wenn sie jedoch als Arbeitsmittel genutzt werden, können sie abgesetzt werden.

  • Sportgeräte: können nur von Berufssportlern und Trainern als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Die ertragsteuerliche Behandlung von Influencern ist ein komplexes Thema, das zahlreiche Aspekte der steuerlichen Beurteilung der betrieblichen Tätigkeit, der Einnahmen und der Ausgaben umfasst. Es ist wichtig, sich über die steuerlichen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein, um potenzielle Risiken und Haftungsfälle zu vermeiden. Unsere Steuerberatungskanzlei steht Ihnen als kompetente Partnerin zur Seite und entlastet Sie in steuerlichen Angelegenheiten. Wir sorgen dafür, dass die steuerliche Behandlung Ihrer Einkünfte und Ausgaben korrekt erfolgt.

Patrizia Schuster, LL.B. (WU)
Patrizia Schuster, LL.B. (WU)
Associate

Patrizia Schuster ist Tax Associate bei Simplify Tax Steuerberatung. Als engagierte Berufsanwärterin konzentriert sie sich darauf, wertvolle Unterstützung bei der Lösung steuerlicher Fragestellungen zu bieten. Ihr Ziel ist es, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihre steuerliche Situation bestmöglich zu gestalten.

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