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Montag, 25.11.2024

Nachversteuerung bei Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag stellt für Unternehmerinnen und Unternehmer eine attraktive Möglichkeit dar, ihre Steuerlast zu senken. Er soll Unternehmen ermutigen, in betriebsnotwendige Anschaffungen zu investieren. Doch was passiert, wenn sich die Voraussetzungen ändern oder begünstigte Wirtschaftsgüter vorzeitig veräußert werden? In solchen Fällen greift die sogenannte Nachversteuerung. In diesem Beitrag beleuchten wir, wann eine Nachversteuerung notwendig wird und worauf Sie achten müssen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Es gibt zwei Arten von Gewinnfreibeträgen:

·         Grundfreibetrag: Dieser wird automatisch gewährt und beträgt 15 % des Gewinns bis zu einer Obergrenze von EUR 33.000,00. Das bedeutet, dass bei einem Gewinn von EUR 33.000,00 EUR 4.950,00 steuerfrei bleiben. Der Grundfreibetrag wird ohne weitere Bedingungen, also insbesondere ohne das Tätigen von Investitionen, gewährt.

 ·         Investitionsbedingter Freibetrag: Für Gewinne, die über EUR 33.000,00 hinausgehen, kann ein zusätzlicher Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dies erfordert jedoch, dass die natürliche Person im Rahmen des Unternehmens in bestimmte abnutzbare Anlagegüter (wie Maschinen oder Büroausstattung) oder in spezielle Wertpapiere investiert. Diese Investitionen müssen mindestens vier Jahre im Unternehmen verbleiben.

 

Wann wird der Gewinnfreibetrag nachversteuert?

Die Nachversteuerung betrifft nur den investitionsbedingten Freibetrag, nicht den Grundfreibetrag. Sie wird dann notwendig, wenn die getätigten Investitionen vor Ablauf der Vierjahresfrist aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden.

Typische Fälle, die eine Nachversteuerung auslösen:

  • Verkauf der Investitionen: Wird z. B. eine Maschine, die für den Freibetrag angeschafft wurde, innerhalb von vier Jahren verkauft, muss der Freibetrag nachversteuert werden.

  • Wertpapierverkäufe: Wurden Investitionen in Wertpapiere getätigt und diese vor Ablauf der Frist verkauft, muss der ursprünglich gewährte Freibetrag nachversteuert werden.

 

Rechtsfolgen einer Nachversteuerung

·         Der investitionsbedingte Freibetrag wird im Jahr des Ausscheidens oder der Verbringung gewinnerhöhend angesetzt.

 ·         Wird ein Betrieb übertragen, erfolgt die Nachversteuerung beim Rechtsnachfolger.

 

Wann unterbleibt die Nachversteuerung?

·         Wenn das Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs ausscheidet.

·         Auch der Tod des Betriebsinhabers kann in bestimmten Fällen zu keiner Nachversteuerung führen, wenn der Betrieb durch den Tod sofort untergeht. Dies ist insbesondere bei Betrieben mit höchstpersönlichen Tätigkeiten der Fall, oder wenn die Erben das Erbe ausschlagen und somit kein Betrieb auf sie übergeht.

·         Bei Wertpapierverkäufen, wenn innerhalb des Ausscheidungsjahres Ersatzinvestitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen (Ersatzbeschaffung). Diese setzen die Behaltefrist fort. Achtung: Wertpapiere selbst gelten nicht als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter. Das bedeutet, dass angeschaffte begünstigte Wertpapiere für mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen verbleiben müssen. Eine Nachversteuerung aufgrund eines vorzeitigen Verkaufs kann nur durch eine Ersatzbeschaffung von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern in der entsprechenden Höhe verhindert werden. Reine Umschichtungen von Wertpapieren sind daher nicht begünstigt.

·         Werden Wertpapiere vorzeitig getilgt, können innerhalb von zwei Monaten anstelle von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern auch begünstigte Wertpapiere angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). Diese setzen den Fristenlauf unverändert fort. 

·         Wenn der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen wird. Es kommt erst dann zu einer Nachversteuerung, wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist ausscheiden.

 

Die Nachversteuerung des Gewinnfreibetrags kann zu einer unerwarteten Steuerlast führen, insbesondere wenn der Grenzsteuersatz im Jahr der Nachversteuerung höher ist als im Jahr der Geltendmachung. Daher sollten Unternehmer sorgfältig planen und die Fristen im Auge behalten, um die volle Steuerersparnis zu nutzen und unangenehme Nachversteuerungen zu vermeiden. Wir helfen Ihnen gerne dabei, den Überblick über Ihre Investitionen zu behalten und Nachversteuerungen zu vermeiden.

Patrizia Schuster, LL.B. (WU)
Patrizia Schuster, LL.B. (WU)
Associate

Patrizia Schuster ist Tax Associate bei Simplify Tax Steuerberatung. Als engagierte Berufsanwärterin konzentriert sie sich darauf, wertvolle Unterstützung bei der Lösung steuerlicher Fragestellungen zu bieten. Ihr Ziel ist es, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihre steuerliche Situation bestmöglich zu gestalten.

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