Mit Gesetzesvorhaben wie dem Budgetsanierungsmassnahmengesetz und dem Mittelstandspaket werden erste konkrete steuerliche Maßnahmen des Regierungsprogramms umgesetzt.
BUDGETSANIERUNGSMASSNAHMENGESETZ 2025
Bereits vier Tage nach Angelobung der neuen Bundesregierung wurden am 7. März 2025 das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 und das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz verabschiedet. Beide Gesetze wurden im Nationalrat ohne Begutachtungsfrist beschlossen. Da einige Änderungen bereits ab April 2025 in Kraft getreten sind, möchten wir Sie über wichtige steuerliche Änderungen informieren.
Verlängerung des Spitzensteuersatzes
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % war grundsätzlich bis zum Jahr 2025 befristet. Dieser Spitzensteuersatz wird nun bis ins Jahr 2029 verlängert.
Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen waren bis zum 1. Jänner 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Gesetzesänderung wird diese Umsatzsteuerbefreiung mit 1.4.2025 aufgehoben. Wurden Verträge für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren oder Installationen von Photovoltaikmodulen vor dem 7. März 2025 abgeschlossen, diese aber noch nicht ausgeführt, so bleibt die Befreiung für diese Verträge noch bis zum 31.12.2025 aufrecht.
Motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen
Fahrzeuge mit Elektroantrieb (=CO2-Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für KFZ mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.
Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit € 0,5 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW, pro Monat angesetzt.
Bei PKW mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit € 0,25 bis € 0,45 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 10 kW, pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden € 0,015 bis € 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm, angesetzt.
Ebenfalls wurde der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) angepasst.
Die neuen Berechnungsmodelle treten mit 1.4.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden z.B. Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.3.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.
Hinweis: Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen KFZ und Hybridfahrzeugen in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.
Abschaffung der Bildungskarenz
Sowohl das Bildungsteilzeitgeld als auch das Weiterbildungsgeld werden mit 31.3.2025 abgeschafft. Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen hat, gilt die Vereinbarung für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Das gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz bzw. -teilzeit nachweislich bis 28.2.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025 beginnt.
Vorläufige Mietpreisbremse
Die jährliche Valorisierung für Mieten in Altbau-, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen wurde für das Jahr 2025 eingefroren. Die nächste Valorisierung erfolgt erst wieder im Jahr 2026.
Sonstige Änderungen ab 1.4.2025
Mit 1.4.2025 steigt die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze von 2 % auf 5 %. Des Weiteren wird die Tabaksteuer ab dem 1.4.2025 für Zigaretten und für Tabak zum Erhitzen deutlich erhöht. Darüber hinaus wurde der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger (EKB- F) erhöht. Die Maßnahme des EKB-S gilt bis zum 1.4.2030 und die Maßnahme des EKB- F bis 31.12.2029. Auch wurde die Stabilitätsabgabe (ursprünglich „Bankenabgabe“) deutlich erhöht. Zusätzlich zu dieser Erhöhung der Abgabe sind für die Jahre 2025 und 2026 Sonderzahlungen dieser Abgabe vorgesehen.
MINISTERRAT BESCHLIESST "MITTELSTANDSPAKET"
Aufgrund der wirtschaftlich herausfordernden Zeiten für KMU, welche das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft bilden, beschloss am 12.3.2025 der Ministerrat das sogenannte „Mittelstandspaket“. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Dieses Paket umfasst folgende konkrete Maßnahmen:
Erhöhung der Basispauschalierung in zwei Schritten:
Für das Jahr 2025 soll die Umsatzgrenze der Basispauschalierung auf € 320.000 erhöht werden. Zusätzlich soll der Durchschnittssatz von 12 % auf 13,5 % erhöht.
Ab dem Jahr 2026 soll die Umsatzgrenze € 420.000 und der Durchschnittssatz 15 % betragen.
Abschaffung der Belegausdruckpflicht: Für Rechnungen mit einem Bruttobetrag von bis zu € 35 soll die Belegausdruckspflicht entfallen. Es muss allerdings weiterhin – im Zeichen der Betrugsbekämpfung – sichergestellt sein, dass alle Umsätze lückenlos in den Registrierkassen erfasst werden.
NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge: Fahrzeuge der Klasse N1 sollen ab 1.7.2025 von der NoVA befreit sein.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 05.04.2025
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.