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Montag, 07.10.2024

Änderungen des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe

Mit 1.11.2024 tritt ein neuer Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft. Der Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages umfasst sowohl Arbeiter:innen als auch Angestellte. Es wird sohin keine getrennten Kollektivverträge mehr geben. Im Nachfolgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Arbeitszeit

Die Reglungen zur Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten werden wie folgt erweitert:

  • Die Arbeitszeit darf bei Teilzeitbeschäftigten über 26 Wochen durchgerechnet werden. Bei Arbeitnehmern mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist eine Durchrechnung über einen Zeitraum von bis zu 9 Monaten möglich.

  • Die maximale Arbeitszeit innerhalb der Durchrechnung entspricht wöchentlich der vereinbarten Arbeitszeit plus 8 Stunden und täglich 9 Stunden. Bei einer Teilzeitkraft mit einer Normalarbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich liegen sohin bis 28 Stunden wöchentlich und 9 Stunden täglich, Durchrechnungsstunden vor (Ausgleich im Verhältnis 1:1 möglich). Darüberhinausgehende Stunden (ab der 10. Stunde täglich/ 29. Stunde wöchentlich) sind Mehrleistungen.

  • Für Arbeitsstunden außerhalb der Grenzen der Durchrechnung fällt ein Zuschlag von 50 % an. Ein 25 %-Zuschlag ist bei einer Durchrechnung über 26 Wochen nicht vorgesehen.

    Diese Änderung bedeutet, dass für Teilzeitbeschäftigte zwei Möglichkeiten bestehen:

  • Die Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten ohne Durchrechnungsvereinbarung im Sinne des Kollektivvertrages führt zur Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung (§ 19d AZG). In diesem Fall gebührt für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %, sofern kein 1:1 Ausgleich innerhalb eines Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten 3-Monatszeitraums erfolgt („kleine Durchrechnung“ iS des § 19d AZG kann vereinbart werden).

  • Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten mit Durchrechnungsvereinbarung gemäß Kollektivvertrag: In diesem Fall kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen (6 Monaten) bzw. bei befristeten Verträgen bis zu 9 Monaten vereinbart werden. Nicht ausgeglichene Mehrarbeit ist jedoch als Überstunde mit 50 % Zuschlag abzugelten. Dieses Modell bedeutet potenziell höhere Kosten, bei höherer Flexibilität

Klarstellungen bei der Durchrechnung des 6. Wochentages bei Voll- und Teilzeit:

In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes kann unter Einhaltung der Wochenruhe an sechs Wochentagen gearbeitet werden. Durchschnittlich dürfen aber während der Durchrechnung nicht mehr als 5 Tage die Woche gearbeitet worden sein. Dh. dass 6-Tage-Wochen durch 4-Tage-Wochen (oder auch weniger) wieder ausgeglichen werden müssen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen müssen mindestens 52 Tage frei sein.

Der Beobachtungszeitraum für die Höchstgrenzen der Arbeitszeit werden wie folgt ausgedehnt:

Bisherige Regelung zu Höchstgrenzen der Arbeitszeit:

  • Täglich maximal 12 Stunden

  • Wöchentlich maximal 60 Stunden und

  • innerhalb eines beliebigen Zeitraumes von 17 Wochen maximal 48 Stunden an wöchentlicher Arbeitszeit

Mit 1.11.2024 wird der Beobachtungszeitraum von 17 Wochen auf 26 Wochen ausgedehnt. Dh. in einzelnen Wochen darf bis zu 60 Stunden gearbeitet werden. Innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 26 Wochen (statt bisher 17 Wochen) darf sich keine höhere durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit als 48 Stunden ergeben. Arbeitsspitzen können somit innerhalb von 26 Wochen (6 Monate) ausgeglichen werden und Verwaltungsübertretungen leichter vermieden werden.

Zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag/freien Tag

Im Durchschnitt eines Kalenderjahres ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass Arbeitnehmer:innen 12 Sonntage jeweils in Verbindung mit einem davorliegenden Samstag oder einem darauffolgenden Montag frei haben.

Alternativ dazu muss bei Betrieben mit nur einem Schließtag oder bei Arbeitnehmer:innen mit einem fix vereinbarten freien Tag 12-mal pro Jahr der Schließtag/freie Tag mit einem anderen freien Tag kombiniert werden.

Angerechnet auf die freien Sonntage/freie Tage werden maximal drei Sonntage/freie Tage, die in einen Urlaub fallen bzw. Sonntage/freie Tage im Rahmen eines Kuraufenthaltes.

Gänzlich ausgenommen sind:

  • Betriebe mit zwei oder mehr fixen Schließtagen,

  • Arbeitnehmer:innen mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden,

  • Arbeitnehmer:innen, die Arbeitsleistungen ausschließlich am Wochenende oder in Verbindung mit einem Wochenende vereinbart haben und

  • Arbeitnehmer:innen mit bis zu 9 Monaten befristeten Verträgen

Feiertagsarbeit

  • Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, besteht bei Arbeit an diesem Tag Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt. Diese Regelung gilt nunmehr für Arbeiter:innen und Angestellte gleichermaßen.

  • Werden von Arbeitgeber:innen die dienstfreien Tage so eingeteilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Beschäftigte ab dem siebenten Mal jeweils Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.

Ausnahmen:

  • Betriebe mit zwei oder mehr fixen Schließtagen,

  • Arbeitnehmer:innen mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden,

  • Arbeitnehmer:innen, die Arbeitsleistungen ausschließlich am Wochenende oder in Verbindung mit einem Wochenende vereinbart haben und

  • Arbeitnehmer:innen mit bis zu 9 Monaten befristeten Verträgen

Umkleidezeit als Arbeitszeit

Umkleidezeiten gelten als Arbeitszeit, wenn sie im Betrieb angeordnet werden bzw. hygienisch notwendig sind.

Die Umkleidezeit entfällt wenn

  • die Unterkunft im Betrieb oder

  • in unmittelbarer Nähe zum Betrieb ist.

Arbeitszeit bei Teilzeit:

Werden Teilzeitkräfte innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 6 Monaten um mindestens 20 % über ihrer Normalarbeitszeit eingesetzt, so haben diese das Recht auf Anhebung ihrer Normalarbeitszeit. Arbeitgeber:innen können dieses Verlangen bei Vorliegen betrieblicher Gründe, die einer Anhebung entgegenstehen, ablehnen.

Entgelt und Einstufung

Nachtarbeitszuschlag

  • Für Arbeitsleistungen zwischen 0 und 6 Uhr ist ein pauschaler Nachtarbeitszuschlag in Höhe von EUR 27,- zu bezahlen. Dies gilt für alle Betriebe (Nachtgastronomie ist kein Kriterium mehr).

  • Für jedes begonnene 2-Stundenfenster innerhalb der Nacht (0:00 bis 6:00 Uhr) wird 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlages fällig:

    • 0:01– 2:00 Uhr 9 Euro

    • 2:01 – 4:00 Uhr 9 Euro

    • 4:01 – 6:00 Uhr 9 Euro

  • Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen fällt der Nachtarbeitszuschlag in Höhe eines Sechstels des Nachtarbeitszuschlages an (sohin in Höhe von € 4,50).

  • Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:30 Uhr beginnen, gebührt kein Nachtarbeitszuschlag.

Weihnachts- und Urlaubsgeld (Jahresremuneration)

  • Die Wartezeit für den Anspruch auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld beträgt für Arbeiter:innen ein Monat (=Probemonat). Entfällt das Probemonat, entfällt auch die Wartezeit. Angestellte haben wie bisher keine Wartezeit.

  • Als Bemessungsgrundlage ist das zustehende Ist-Gehalt bzw. der Ist-Lohn inklusive Überzahlungen für die vereinbarte Normalarbeitszeit heranzuziehen.

  • Bei einer All-in-Vereinbarung bildet das im jeweiligen Fälligkeitsmonat zustehende All-In-Entgelt die Bemessungsgrundlage.

  • Überstunden außerhalb von All-In-Entgelten sind grundsätzlich nicht Teil der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen, das sind:

    • echte Überstundenpauschalen bis zu acht Überstunden/Woche (rund 34 Überstunden pro Monat) zuzüglich 50 % Zuschlag sowie

    • tatsächlich abgerechnete Überstunden.

  • Nachtarbeitszuschlag und eine Fremdsprachenzulage sind mit dem Durchschnitt ab Eintritt bzw. der letzten Fälligkeit zu berücksichtigen, sofern diese Entgelte für Arbeitsleistungen innerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit zustanden.

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind grundsätzlich am 30.6. und 30.11. fällig. Eine quartalsweise Auszahlung kann einzelvertraglich vereinbart werden.

Einstufung und Dienstalter

Diese Änderungen treten erst mit 1.5.2025 in Kraft. Die Einstufungskriterien werden geändert. Vordienstzeiten (Branchenzeiten) werden bei der Einstufung in einem gewissen Rahmen angerechnet.

Option der Umwandlung des Jubiläumsgeld in bezahlte Freizeit

Im Einvernehmen kann die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in eine bezahlte Jubiläumsfreizeit vereinbart werden.

Fälligkeit des Entgeltes

  • Die Lohnabrechnung und Lohnauszahlung für den laufenden Lohn haben spätestens mit dem Monatsletzten des Kalendermonats zu erfolgen. Dies gilt auch für die Fremdsprachenzulage.

  • Der Nachtarbeitszuschlag ist mit der Abrechnung des Folgemonats auszubezahlen.

  • Die Abrechnung und Auszahlung von im Monat geleisteten Überstunden hat ebenso mit der Lohnabrechnung des nächsten Kalendermonats zu erfolgen.

  • Die Auszahlung von Überstunden am Ende einer Durchrechnungsperiode hat spätestens mit der übernächsten Lohnabrechnung zu erfolgen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer als Probemonat.

  • Das Probemonat entfällt und damit auch die Wartezeit auf die Sonderzahlungen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten im selben Betrieb wieder eintritt und im Wesentlichen denselben Aufgabenbereich übernimmt.

  • Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (ein Monat für den Arbeitnehmer, 6 Wochen bis 5 Monate für Arbeitgeber:innen, abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses).

  • Als Kündigungstermine legt der Kollektivvertrag den 15. und den Monatsletzten fest.

  • Befristete Arbeitsverträge können im Einvernehmen einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden. Achtung: Durchrechnung endet jedenfalls nach 9 Monaten.

Jugendliche/ Lehrlinge

Durchrechnung der Normalarbeitszeit

Die im Kollektivvertrag vorgesehene Vereinbarung einer 14-tägigen Durchrechnung war bislang in betriebsratspflichtigen Betrieben an das Vorhandensein und die Zustimmung des Betriebsrates gebunden. Ab 1.11. kann eine einzelvertragliche Vereinbarung, auch dann, wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist, getroffen werden.

Flexibilisierung der Sonntagsbeschäftigung

Die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen kann künftig wie folgt erfolgen:

  • Beschäftigung an jedem zweiten Sonntag oder

  • frei einteilbare 18 Sonntage pro Kalenderjahr, wobei höchstens an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen gearbeitet werden darf.

Keine Sonntagsbeschäftigung in den ersten acht Wochen des Lehrverhältnisses

  • Während der ersten acht Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Lehrjahr darf keine Sonntagsbeschäftigung erfolgen.

  • Das gilt jedoch nicht im Falle der Anrechnung von Lehrzeiten (zB Lehrling beginnt im 2. Lehrjahr), beim Wechsel des Lehrverhältnisses und in Betrieben mit mindestens zwei zusammenhängenden Schließtagen.

Lehrabschlussbonus

  • Absolviert der Lehrling beim ersten Antritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg erhält der Lehrling folgende Prämie:

    • Bei ausgezeichnetem Erfolg: EUR 250,-

    • Bei gutem Erfolg: EUR 200,-

  • Der Bonus ist nur zu gewähren, wenn Arbeitgeber:innen eine Förderung gemäß der Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG erhält.

Quelle: JPS | personal verrechnungs gmbh

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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