Klienten-Info

Ausgabe 4/2020

EDITORIAL

Ein ereignisreiches und ungewöhnliches Jahr neigt sich bald dem Ende zu. Da die Corona-Krise leider noch nicht zu Ende ist, wurden von der Bundesregierung bereits eine Reihe von Verlängerungen für diverse Hilfsmaßnahmen beschlossen bzw. angekündigt. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen.
Nicht vergessen werden dürfen die steuerlichen Auswirkungen des Brexits ab 2021. Österreich hat daher ua eine Konsultationsvereinbarung mit Großbritannien betreffend Quellensteuerentlastung abgeschlossen.

Inhalt

  • 1. AKTUELLES
    • 1. 1 Fixkostenzuschuss Phase I und II
    • 1. 2 Härtefallfonds wird verlängert
    • 1. 3 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
    • 1. 4 Die Corona-Kurzarbeit geht in die 3. Phase
    • 1. 5 Aktuelle Erlässe und Konsultationsvereinbarungen

1 AKTUELLES

1.1 Fixkostenzuschuss Phase I und II

Phase I: Die FAQs zum Fixkostenzuschuss der Phase I wurden per 1. Oktober 2020 aktualisiert. Darin finden sich u.a. folgende Klarstellungen:

  • Bei Ermittlung des Wertverlustes bei saisonalen Waren ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Verkaufspreis um mindestens 50% unter dem ursprünglich vorgesehenen bzw regulären Verkaufs-preis liegt; bei Erfüllen dieser Grundvoraussetzung kann die Differenz zwischen den Anschaffungs-kosten der saisonalen Ware und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten angesetzt werden.
  • Die Begriffe „Dividende“ bzw „Gewinnausschüttung“ sind im unternehmensrechtlichen Sinn zu verstehen. Sach- und Bardividenden sind identisch zu behandeln. Ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung z.B. abgabenrechtlich als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG zu beurteilen ist, ist für Zwecke des Fixkostenzuschusses nicht von Bedeutung.
  • Sofern durch eine Auflösung von Rücklagen lediglich ein Bilanzverlust verringert wird, ist die Rück-lagenauflösung für Zwecke der Gewährung eines Fixkostenzuschusses nicht schädlich.

Phase II: Der Fixkostenzuschuss der Phase II soll die Betrachtungszeiträume bis 15.3.2021 abdecken. Die vom Finanzminister der EU vorgelegte Richtlinie wurde aber von der EU-Kommission nicht genehmigt. Die Verhandlungen, insbesondere über die Maximalhöhe des Zuschusses, sind nach wie vor im Laufen.

1.2 Härtefallfonds wird verlängert

Bisher war eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds für bis zu sechs Monate möglich, die aus dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember 2020 ausgewählt werden konnten. Im Ministerrat vom 7.10.2020 wurde beschlossen, dass nun für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden kann. Die Förderhöhe wurde auf € 2.500,00 pro Monat aufgestockt. Die Richtlinienumsetzung bleibt abzuwarten.

1.3 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Der Verlustrücktrag wurde in der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung präzisiert1. Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den Verlustrücktrag geltend machen. Der Verlustrücktrag ist als Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkunftsarten zu behandeln, weshalb er keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung von SV-Beiträgen u.ä. hat.

1.4 Die Corona-Kurzarbeit geht in die 3. Phase

Anträge können für die Zeit ab 1.10.2020 bis 31.3.2021 gestellt werden. Das Arbeitsausmaß kann zwischen 30 % und 80 % der Normalarbeitszeit eingeschränkt werden (bisher 10 % bis 90 %). Wird für mehr als 5 Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt, muss die wirtschaftliche Begründung dafür durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

1.5 Aktuelle Erlässe und Konsultationsvereinbarungen

  • Der Erlass zur Aufzeichnungspflicht von Plattformen² regelt die Details zu den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen.
  • BREXIT: In einer Konsultationsvereinbarung mit Großbritannien³ wird geregelt, dass die Quellen-steuerentlastung von aus Österreich bezogenen Dividenden nach dem „Brexit“ unter ähnlichen Voraussetzungen wie auf Grundlage der Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgen kann.
  • In weiteren Konsultationsvereinbarungen mit Großbritannien4 und Chile5 wurden die Erfordernisse an Ansässigkeitsbescheinigungen festgelegt.

Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch, dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

1 BGBl II 405/2020 vom 17.9.2020.
2 Erlass des BMF vom 28.09.2020, 2020-0.621.001.
3 Erlass des BMF vom 9.9.2020, 2020-0.573.510 bzw. 15.9.2020, 2020-0.588.377.
4 Erlass des BMF vom 6.8.2020, 2020-0.497.761.
5 Erlass des BMF vom 8.9.2020, 2020-0.549.140.